Verhinderungspflege (gemäß § 39 SGB XI)

Auch Pflegepersonen brauchen eine persönliche Rückzugsmöglichkeit, z.B. für

  • Erholungsurlaub
  • Genesungszeit bei Krankheit
  • Bewältigung einer besonderen, persönlichen Krise

Die Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen jährlich in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person zuvor bereits sechs Monate gepflegt wurde. Eine ärztliche Bescheinigung darüber ist ausreichend und bei der Pflegekasse einzureichen.

! Das Pflegegeld ruht für die beantragte Verhinderungspflegezeit !

Pro Kalenderjahr werden höchstens 1.612 Euro für Verhinderungspflege von der Pflegekasse gezahlt.

Für Verhinderungspflege können wahlweise eingesetzt werden:

  • Pflegedienst
  • Kurzzeitpflege-Einrichtungen
  • Tagespflege
  • Private Personen

Stundenweise Verhinderungspflege ist möglich.