Pflegegrade
Pflegegrad 1
Liegt bei der Selbstständigkeit einer Person eine geringe Beeinträchtigung vor, gemessen anhand eines fest vorgegebenen Punktesystems, so wird diese Person, nach Begutachtung des MDK, in Pflegegrad 1 eingestuft.
Liegt bei der Selbstständigkeit einer Person eine geringe Beeinträchtigung vor, gemessen anhand eines fest vorgegebenen Punktesystems, so wird diese Person, nach Begutachtung des MDK, in Pflegegrad 1 eingestuft.
Liegt bei der Selbstständigkeit einer Person eine erhebliche Beeinträchtigung vor, gemessen anhand eines fest vorgegebenen Punktesystems, so wird diese Person, nach Begutachtung des MDK, in Pflegegrad 2 eingestuft.
Liegt bei der Selbstständigkeit einer Person eine schwere Beeinträchtigung vor, gemessen anhand eines fest vorgegebenen Punktesystems, so wird diese Person, nach Begutachtung des MDK, in Pflegegrad 3 eingestuft.
Liegt bei der Selbstständigkeit einer Person eine schwerste Beeinträchtigung vor, gemessen anhand eines fest vorgegebenen Punktesystems, so wir diese Person, nach Begutachtung des MDK, in Pflegegrad 4 eingestuft.
Sind die Voraussetzungen von Pflegegrad 4 erfüllt und liegen zusätzlich besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung vor, so wird diese Person, nach Begutachtung des MDK, in Pflegegrad 5 eingestuft
Die Untersuchung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird vom MDK nach bewilligtem Pflegegrad in regelmäßigen Abständen wiederholt.
Für einen Pflegegrad zu erhalten ist ausschlaggebend, wie viel Zeit eine angemessene Pflege in Anspruch nahm. Für die Pflegegrade ist der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen ausschlaggebend.
Die Zuordnung erfolgt von Pflegestufe 0 oder I nach Pflegegrad 2, Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe II nach Pflegegrad 3, Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe III nach Pflegegrad 4, Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe III / Härtefall nach Pflegegrad 5.