Beratungseinsatz

(gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI)

Versicherte, die ambulante Pflegesachleistungen beziehen, müssen ab 01.01.2017 halbjährlich einen Beratungseinsatz abrufen.

Der Beratungseinsatz kann künftig halbjährlich auch von Versicherten mit Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden.

Eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit ist durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegefachkraft durchzuführen.

Dieser Beratungsbesuch dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Die Vergütung erfolgt durch die zuständige Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Im Falle einer Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.