Beratungseinsatz

(gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI)

Für den kontinuierlichen Bezug von Pflegegeld ist der Nachweis eines regelmäßigen Beratungsbesuches erforderlich.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten, sind gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch zu nehmen. Der Beratungsbesuch ist bei den Pflegegraden 2 bis 5 halbjährlich erforderlich.

Bei Pflegegrad 4 und 5 besteht die Möglichkeit, den Beratungsbesuch vierteljährlich durchzuführen. Zusätzlich haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, Anspruch auf einen halbjährlichen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit. Hierzu besteht jedoch keine Verpflichtung.

 

Eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit ist durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegefachkraft durchzuführen.

Dieser Beratungsbesuch dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Die Vergütung erfolgt durch die zuständige Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Im Falle einer Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.