Behandlungspflege gemäß § 37 SGB V
Entsprechend der ärztlichen Verordnung erhalten Sie folgende medizinische Leistungen:
- Injektionen
- Richten, Verabreichen und Überwachen von Medikamenten
- Schmerztherapie
- Richten des Medikamenten-Wochendosier
- Anlegen von stützenden Verbänden oder Wundverbänden
- Moderne Wundversorgung
- Versorgung von Dekubitalulcera
- An-und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse II
- Stoma- und PEG-Verbandsversorgung
- Wechsel eines Blasen-Dauerkatheters
- Infusionstherapie
Nach ärztlicher Verordnung und Genehmigung durch die Krankenkasse erhalten Sie:
- Hauswirtschaftliche Versorgung im besonderen Fall bei Erkrankung der haushaltsführenden Person gemäß § 38 SGB V.
Diese Leistungen bewilligt Ihnen Ihre Krankenkasse, wenn diese medizinisch notwendigen Maßnahmen nicht von einer im Haushalt lebenden Person geleistet werden können oder dürfen und wenn damit beigetragen werden kann,
- einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden
- zur geregelten Versorgung beim Verbleib in der Häuslichkeit nach einem Krankenhausaufenthalt
- zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung
Die angeführten Leistungen müssen vom Arzt mit dem dafür vorgesehenen Verordnungsblatt rezeptiert werden. Die Leistungen werden vom Pflegedienst üblicherweise mit der Krankenkasse abgerechnet. Die Krankenkasse wird 10 % der entstandenen Kosten von Ihnen einfordern. Eine Befreiung ist möglich.